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Untersuchungen zum Ausschluss einer Drogenabhängigkeit 

Das Übereinkommen zwischen Staat und Regionen vom 30. Oktober 2007 und die Vereinbarung zwischen Staat und Regionen vom 18. September 2008 über die Untersuchungen zum Ausschluss einer Drogenabhängigkeit von Arbeitnehmern, die Tätigkeiten durchführen, die eine Gefahr für die Sicherheit, die Unversehrtheit und die Gesundheit von Dritten darstellen, darunter sämtliche Transporttätigkeiten von Gegenständen oder Menschen, legen die Gesundheitsüberwachung durch den zuständigen Arbeitsmediziner zwingend fest.

Die gesundheitlichen Untersuchungen erfolgen anhand von Urinstichproben. Diese Kontrollen sind im Vorfeld, d.h. zum Zeitpunkt der Einstellung des Arbeitnehmers und dann üblicherweise jährlich durchzuführen. Die Ankündigung des Tests (die mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde) an den Arbeitnehmer, darf höchstens einen Tag zuvor erfolgen. Falls der Arbeitnehmer nicht zur Untersuchung erscheint, ist innerhalb von 10 Tagen ein neuer Termin zu vereinbaren. Sollte der Arbeitnehmer erneut grundlos nicht erscheinen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer bis zur erfolgten Untersuchung von seiner Tätigkeit freizustellen. Im Falle eines positiven Ergebnisses stellt der zuständige Arzt einen vorübergehenden Eignungsnachweis aus und verweist den Arbeitnehmer an die territorial zuständige Beratungsstelle für Suchtkranke (SERT) für eine nochmalige Überprüfung.
Vor der Kontrolluntersuchung sind die Arbeitnehmer über den Inhalt und die verpflichtende Durchführung dieser Untersuchungen zu informieren.
Außerdem ist eine Fortbildung für die Arbeitnehmer zu organisieren, in deren Rahmen der Arbeitgeber, auch mithilfe des zuständigen Arztes, die Arbeitnehmer über die Bedeutung dieser Untersuchungen und über die möglichen Folgen des Drogenkonsums auf die Gesundheit und auf das Arbeitsumfeld in Kenntnis gesetzt werden.

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