ALLGEMEINE GEFAHRENBEWERTUNG
Gemäß Art. 28 der Verordnung 81/2008 i.d.g.F. ist der AG dazu angehalten, die betriebseigenen Gefahren zu bewerten und die so genannte „Risikobeurteilung“ zu erstellen. Dieses Dokument zählt die Präventions-und Schutzmaßnahmen auf, die im Betrieb unter der Verantwortung und Aufsicht des Arbeitgebers umzusetzen sind.
Die Arbeitsmedizinische Praxis bietet dem Arbeitgeber einen kompletten technischen Beistand bei den genannten Obliegenheiten und unterstützt ihn bei der Planung der Maßnahmen, wodurch der AG wieder mehr Zeit für die Verwaltung der restlichen Unternehmenstätigkeit gewinnt. Jede Anpassung wird auf der Grundlage der betrieblichen Anforderungen sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht geplant.
Es folgt eine Aufzählung der Analysen spezifischer Gefahren, die Arbeitsmedizinische Praxis vornimmt und arbeitsrechtlich vorgeschrieben sind:
• Brandgefahr
• Handhabung von Lasten
• Lärm und Erschütterungen
• Chemische Gefahr
• Beleuchtungsgefahr
• Künstliche optische Strahlungen
• Elektromagnetischer Felder
• Stromschlag- und Blitzgefahr
• Krebserregende und mutagene Substanzen
• Asbest
• Biologische Substanzen
• Explosionsfähige Atmosphäre
• Arbeitsstress
• Jugendliche und Mitarbeiterinnen in der Schwangerschaft, im Wochenbett und in der Stillzeit
ÜBERPRÜFUNG DER KONFORMITÄT VON ANLAGEN UND MASCHINENAlle Maschinen müssen der Maschinenrichtlinie (der EG) und der beiliegenden Anlage V des GvD/81/2008 i.d.g.F. entsprechen.
Die Erfahrung des technischen Personals von Arbeitsmedizinische Praxis erlaubt eine Anpassung der Maschinen, die mit einer Konformitätsbescheinigung einhergeht. Die Aufrüstung alter Maschinen ist für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz unentbehrlich.
Unsere Fachleute beurteilen die Konformität des Maschinenparks mit den geltenden Bestimmungen über die Maschinensicherheit, erstellen einen Aufrüstungsplan zur Anpassung der Ausrüstung und ermitteln zu diesem Zweck die qualitativ besten Unternehmen.
Die Arbeitsmedizinische Praxis führt im Vorfeld eine Bewertung, auch wirtschaftlicher Natur, durch, um abzuwägen, ob eine Aufrüstung oder eine Ersetzung des Fuhrparks sinnvoller ist. Dabei wird versucht, den Anforderungen des Kunden aufs Beste gerecht zu werden.
BEAUFTRAGTER FÜR PRÄVENTION UND ARBEITSSCHUTZ (R.S.P.P.)Jedes Unternehmen mit Mitarbeitern ist dazu angehalten, gemäß dem GvD 81/2008 i.d.g.F. über einen eigenen Beauftragten für Prävention und Arbeitsschutz zu verfügen. Der Eigentümer des Betriebs kann diese Aufgabe persönlich wahrnehmen, sofern er eine entsprechende Ausbildung im Ausmaß von 16 Stunden absolviert hat. Im gegenteiligen Fall kann er einen internen Mitarbeiter beauftragen oder einen externen Berater mit spezifischen Kompetenzen anheuern.
Die Aufgaben im Bereich Prävention und Arbeitsschutz erfordern umfassende Kenntnisse und technische und Managemententscheidungen, die größtenteils tiefgründiges Wissen im Bereich Sicherheit voraussetzen. Aus diesem Grund kann ein Unternehmer die Arbeitsmedizinische Praxis nicht nur mit der technischen Betreuung und Beratung betrauen, sondern auch mit den Sicherheitsaufgaben für das gesamte Unternehmen, indem einer unserer Fachleute zum externen Beauftragten für Prävention und Arbeitsschutz ernannt wird. In diesem Fall liefert die Arbeitsmedizinische Praxis die Nachweise über die spezifischen Kompetenzen gemäß GvD Nr. 81/2008, Art. 32 i.d.g.F. und über die Absolvierung der gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungskurse im Abstand von fünf Jahren.